Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name

FC Bayern München - Fanclub
Rot-Weißes Saarland e.V.

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist in 66578 Schiffweiler.

§ 3 Zweck

Der FC Bayern Fanclub “Rot-Weißes Saarland e.V.“ verfolgt ausschließlich die Pflege zu seinem Mutterverein FC Bayern München 1900 e.V. 

Der Fanclub will insbesondere

a) unter Einhaltung dieses Grundgedankens durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft die Mitglieder miteinander verbinden 

b) die Geselligkeit fördern 

c) Fahrten zu Spielen des FC Bayern München unternehmen oder sonstige 
Veranstaltungen durchführen, die dem kulturellen und geselligen Gemeinwohl 
förderlich sind.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.07. bis zum 30.06.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Eintragung in die Mitgliederliste aktiv.

(3) Personen die offensichtlich einer rechtsradikalen, linksradikalen oder anderen
verfassungsfeindlichen Gruppierung angehören, wird die Mitgliedschaft im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt.

(4) Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
• durch Ausschluss aus dem Verein

(eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags entfällt)

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 2 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach zwei schriftlichen Mahnungen durch den Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen von der Absendung der letzten Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Das heißt 4 Wochen nach der fehlerhaften Abbuchung erfolgte die erste Mahnung. Nach 2 Wochen die zweite mit einer Frist von weiteren 2 Wochen zur Bezahlung der offenen Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.

(2) Zum Gesamtvorstand gehören außer den in Absatz (1) bezeichneten Personen, der Stv. Kassenwart, der Schriftführer, der Stv. Schriftführer, der Organisationsleiter, der Stv. Organisationsleiter und der Beisitzer.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.

(4) Der geschäftsführende Vorstand darf im Interesse des Vereins über Ausgaben bis zu 500 Euro selbstständig und ohne Mitgliederanhörung entscheiden. Die Ausgaben
      dürfen nur im Interesse des Fanclubs getätigt werden.

(5) Bei Stimmengleichheit während Abstimmungen hat der 1. Vorsitzender doppeltes Stimmrecht.

§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefs, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.

(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Genehmigung der Aktivitäten für das kommende Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
3. Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
6. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beantragung einer geheimen Wahl, wird diese auch durchgeführt.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefs, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 4 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied welches das 18. Lebensjahr erreicht hat und voll geschäftsfähig ist.

(8) Satzungsänderungen erfordern die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder

(9) Als Vereinsheim gilt die Kellerbar in der Beethovenstraße 14 in Landsweiler-Reden. Mitglieder oder Vorstandversammlungen können auch in anderen Gaststätten oder Lokalitäten ausgetragen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

(2) Mit Wirkung zum 01.07.2018 wird durch die Mitgliederversammlung vom 13.Mai 2018 folgende Mitgliedsbeitragssätze festgelegt:

• Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 10,00 Euro
• Erwachsene ab den 18. Lebensjahr 15,00 Euro
• Rentner ab dem 65. Lebensjahr 10,00 Euro
• Familien 30,00 Euro

(3) Eine Familienmitgliedschaft besteht aus mindestens drei Personen. Zu einer Familie
zählen beide Elternteile, sowie alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

(4) Familienmitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden als volljährige Mitglieder behandelt. Zur Weiterführung der Mitgliedschaft bedarf es einem erneuten Mitgliedsantrages. Dieser wird durch den Vorstand dem Mitglied einem Monat vor Beginn des Geschäftsjahres zugestellt. Eine erneute Aufnahmegebühr bei Fortführung der Mitgliedschaft entfällt. 

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich per Bankeinzug Anfang Juli eines Geschäftsjahres eingezogen. Bei nicht vorhandener Kontodeckung werden dem Mitglied die Bankgebühren in Rechnung gestellt. Die erstmalige Zahlung wird durch das Mitglied per Überweisung, Bankeinzug oder bar nach Rechnungsstellung bezahlt.

(6) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt für 

• Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 15,00 Euro
• Erwachsene ab den 18. Lebensjahr 20,00 Euro
• Rentner ab dem 65. Lebensjahr 15,00 Euro
• Familien 35,00 Euro

Die einmalige Aufnahmegebühr wird durch das Mitglied per Überweisung, Bankeinzug oder bar nach Rechnungsstellung mit dem ersten Mitgliedsbeitrag bezahlt.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Überprüfung der Kassenführung soll, sofern die Möglichkeit und Bereitschaft besteht, mindestens einer der beiden Kassenprüfer auch für die Folgeperiode gewählt werden. 
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 11 Ticket Erwerb und Fanclubfahrt

(1) Eintrittskarten für Mitglieder werden nur über folgende Quellen erworben:
FC Bayern München Vorverkauf, FC Bayern Zweitmarkt oder über andere FC Bayern Fanclubs bzw. Mitglieder.

(2) Mitglieder und Nichtmitglieder können keine Eintrittskarten ohne Mitfahrt über den Fanclub erwerben. Für Nichtmitglieder wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 Euro auf die Fahrtkosten erhoben. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor.

(3) Der Reise- und Ticketpreis wird auch bei Nichtantritt komplett fällig, außer es wird eine Ersatzperson gefunden. Diese muss spätestens 1 Tag vor Reiseantritt namentlich bekannt gegeben werden.

(4) Der Ticketerwerb ist absolut nur für den persönlichen Bedarf. Eintrittskarten bei Vereinsfahrten werden im Bus, Auto oder der Bahn ausgegeben.

(5) Bei Weiterverkauf sowie der Versuch des Weiterverkaufs an Dritte mit
Gewinnerzielungsabsicht erfolgt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub. Weitere Schritte behält sich der Vorstand im Interesse des Fanclubs und des FC Bayern vor. 

(6) Eventuelle Ticket Zusagen und erhaltene Tickets werden auf der Homepage www.rot-weisses-saarland.de veröffentlicht. Über dieses Portal können alle Vereinsmitglieder Tickets erwerben. 

§ 12 Datenschutzerklärung

(1) Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Mailadresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 

(2) Weitergabe der Daten an den FC Bayern München e.V.
Als offizieller Fanclub des FC Bayern München e.V. ist der Verein verpflichtet, 
bestimmte personenbezogene Daten dort hin zu melden. Übermittelt werden hierbei Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, sowie die Mailadresse, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, deren Anschrift, Geburtsdatum , Telefonnummer und E-Mail Adressen.
(3) Pressearbeit
Der Vorstand informiert die Tagespresse sowie das Vereinsmagazin des Muttervereins „Bayern-Magazin“ über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. 

Des Weiteren macht der Vorstand besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie zum Beispiel Vereinsfahren, Veranstaltungen oder Berichte zu Veranstaltungen auf seiner Homepage und Facebook-Seite bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. 

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 

(4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder 
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder ausgehändigt, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung erfordert. 
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 

Der Verein hat Kooperationsabkommen im Rahmen von Mitgliederrabattaktionen mit regionalen Unternehmen abgeschlossen. Eine aktuelle Auflistung dieser Unternehmen ist auf der Vereinshomepage einzusehen. Eine Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartnern wird ausgeschlossen.

(5) Austritt aus dem Verein
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahren.

§13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Club Nr. 12 aus München, dass dieser unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Stadionchoreographien zu verwenden hat.

Satzung gemäß Mitgliederbeschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2018.
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